Wählen am Zweitwohnsitz
Für die Wahlberechtigung zur NÖ Landtagswahl bzw. zu den Gemeinderatswahlen genügt der „ordentliche Wohnsitz“.
Wahlberechtigt sind also nicht nur Niederösterreicher/innen, sondern auch Personen, die in Niederösterreich einen „Zweitwohnsitz“ oder „Nebenwohnsitz“ (beides wird als „ordentlicher Wohnsitz“ bezeichnet) haben.